Meineid

Meineid
Eidbruch

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Mein|eid ['mai̮n|ai̮t], der; -[e]s, -e:
Eid, mit dem wissentlich, vorsätzlich etwas Unwahres beschworen wird:
sie hatte einen Meineid geschworen/geleistet; er wurde wegen Meineid verurteilt.

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Mein|eid 〈m. 1vorsätzlich falscher Schwur od. falsche eidl. Erklärung; Sy Falscheid ● einen \Meineid leisten; jmdn. wegen \Meineids verurteilen [zu ahd. mein „falsch“ <germ. *meina- „falsch“, eigtl. „vertauscht“; zu idg. *mei „tauschen, wechseln“ + ahd. eid „Eid“; → Eid]

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Mein|eid , der; -[e]s, -e [mhd. meineit, ahd. meineid, zu mhd., ahd. mein = falsch, betrügerisch (urspr. = vertauscht, verwechselt) u. Eid]:
Eid, mit dem wissentlich, vorsätzlich etwas Unwahres beschworen wird:
einen M. schwören, leisten;
sie wurde wegen -s verurteilt.

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Mein|eid
 
[zu althochdeutsch, mittelhochdeutsch mein »falsch«], die vorsätzliche (sonst Falscheid) eidliche Bekräftigung einer (bewusst) unwahren Aussage von Parteien, Zeugen und Sachverständigen vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme zuständigen Stelle. Ein Meineid kann auch durch eine eidesgleiche Bekräftigung (Eid) oder durch Berufung auf einen früheren Eid geleistet werden. Der Meineid ist nach § 154 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Strafbar ist außerdem nicht nur die Anstiftung und Beihilfe (§§ 26, 27 StGB), sondern auch schon die versuchte Anstiftung zum Meineid (§ 30 Absatz 1 StGB). Strafmilderung kann eintreten beim Eidesnotstand, z. B. wenn ein Zeuge bei Angabe der Wahrheit selbst strafrechtlich verfolgt werden könnte, sowie bei rechtzeitiger (d. h. bevor ein Nachteil eingetreten ist) Berichtigung der falschen Aussage (§§ 157, 158 StGB); im letzteren Fall kann von Strafe abgesehen werden. Beruht in einem Prozess das Urteil auf einem Meineid, so ist Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. - Der Meineid ist im österreichischen (§§ 288 Absatz 2, 290, 291 StGB) und im schweizerischen Strafrecht (Art. 306 ff. StGB) ähnlich geregelt.
 

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Mein|eid, der; -[e]s, -e [mhd. meineit, ahd. meineid, zu mhd., ahd. mein = falsch, betrügerisch (urspr. = vertauscht, verwechselt) u. ↑Eid]: Eid, mit dem wissentlich, vorsätzlich etwas Unwahres beschworen wird: einen M. schwören, leisten; jmdn. des -s beschuldigen; sie wurde wegen -s verurteilt.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Meineid — Sm std. (9. Jh., meinswart 8. Jh.), mhd. meineit, ahd. meineid, as. mēnēd Stammwort. Die Fügung, die auch in anord. meineiđr, ae. mānāþ, afr. mēnēth auftritt, ist entweder eine Zusammenrückung mit dem Adjektiv g. * maina falsch, gemein oder eine… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Meineid — (von dem mittelhochdeutschen mein, d.i. falsch), die eidliche Versicherung einer dem Schwörenden als unwahr bekannten Thatsache; s.u. Eid I. C) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Meineid — (vom mittelhochd. »mein«, d. h. falsch, Falscheid, lat. Perjurium), eine falsche Aussage oder Versicherung, zu der man die Anrufung Gottes mißbraucht. Das kanonische Recht und das ältere deutsche Recht, namentlich die sogen. Carolina, die (Art.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Meineid — Meineid, eidliche Versicherung einer dem Schwörenden als unwahr bekannten Tatsache; nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 153 fg.) mit Zuchthaus bis zu 10 J. und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, fahrlässiger M. mit Gefängnis bis zu 1 J.… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Meineid — Meineid, Verbrechen des wissentlich falschen Eides oder der wissentlich vorsätzlichen Verletzung einer eidlich übernommenen Verbindlichkeit (Eidesbruch) …   Herders Conversations-Lexikon

  • Meineid — Ein Meineid ist ein falscher Eid vor Gericht oder möglichen anderen Stellen, die nach dem Gesetz zur Abnahme von Eiden befugt sind. Noch im Mittelalter wurde dem Meineid Schwörenden als Spiegelstrafe die Zunge herausgeschnitten oder die zum… …   Deutsch Wikipedia

  • Meineid — Eid: Das wichtige gemeingerm. Rechtswort mhd. eit, ahd. eid, got. aiÞs, engl. oath, schwed. ed ist wahrscheinlich aus dem Kelt. entlehnt (beachte air. ōeth »Eid«, kymr. an udon »Meineid«). Von frühem kelt. Einfluss auf die Germanen zeugen auch… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Meineid — der Meineid, e (Aufbaustufe) vor Gericht geleisteter Schwur, mit dem vorsätzlich eine Falschaussage beschworen wird Beispiele: Er wurde wegen Meineides verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, einen Meineid geleistet zu haben …   Extremes Deutsch

  • Meineid — Mein·eid der; eine Lüge, die man (meist in einer Gerichtsverhandlung) verwendet, obwohl man geschworen hat, die Wahrheit zu sagen <einen Meineid leisten, schwören; jemanden wegen Meineides verurteilen> …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Meineid — 1. Des Meineids der Verliebten lacht der Himmel. 2. Ein Meineid noch brennt, wenn Leib und Seel sich trennt. 3. Meineyd seynd vnbedachtsame Reden, nicht Sünden. – Lehmann, 929, 32; Eiselein, 457. Wir denken darüber allerdings anders und unsere… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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